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Es gilt das gesprochene Wort!

Jürgen Habermas

"Wann müssen wir tolerant sein?
Über die Konkurrenz von Weltbildern, Werten und Theorien"

Festvortrag zum Leibniztag der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am 29. Juni 2002

(1) Das Wort "Toleranz" ist erst im 16. Jahrhundert, also im Zusammenhang der Konfessionsspaltung, aus dem Lateinischen und dem Französischen entlehnt worden. In diesem Entstehungskontext hat es zunächst die engere Bedeutung der Duldsamkeit gegenüber anderen religiösen Bekenntnissen angenommen.1 Im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts wird religiöse Toleranz zum Rechtsbegriff. Regierungen erlassen Toleranzakte, die den Beamten und einer rechtgläubigen Bevölkerung tolerantes Verhalten im Umgang mit religiösen Minderheiten - Lutheranern, Hugenotten, Papisten - auferlegen.2 Aus dem Rechtsakt der obrigkeitlichen Tolerierung von Andersgläubigen und ihrer Praxis ergibt sich die Zumutung toleranten Verhaltens gegenüber Angehörigen einer bis dahin unterdrückten oder verfolgten Religionsgemeinschaft.

Im Englischen wird "tolerance" als Verhaltensdisposition oder Tugend von "toleration", dem Rechtsakt, deutlicher unterschieden als im Deutschen. Wir beziehen den Ausdruck "Toleranz" auf beides: sowohl auf die Toleranz gewährleistende Rechtsordnung wie auf die politische Tugend des toleranten Umgangs. Montesquieu hebt den konsekutiven Zusammenhang zwischen Tolerierung und Toleranz hervor: "Sobald sich die Gesetze eines Landes mit der Zulassung mehrerer Religionen abgefunden haben, müssen sie diese auch untereinander zur Toleranz verpflichten...Daher ist es zweckmäßig, dass die Gesetze von diesen unterschiedlichen Religionen nicht nur fordern, dass sie den Staat nicht beunruhigen, sondern auch, dass sie untereinander Ruhe halten."3

Wie auch dieses Zitat zeigt, behält der Begriff bis ins Revolutionszeitalter hinein nicht nur den Bezug auf religiöse Adressaten, sondern auch die administrativ-obrigkeitliche Konnotation einer bloßen Duldung. Allerdings weisen die philosophischen Begründungen für religiöse Toleranz schon seit Spinoza und Locke den Weg vom obrigkeitlichen Rechtsakt der einseitig erklärten religiösen Duldung zu einem Recht auf freie Religionsausübung, das auf der gegenseitigen Anerkennung der Religionsfreiheit des Anderen beruht. Rainer Forst stellt der "Erlaubniskonzeption" der Obrigkeit, die religiöse Freiheiten gewährt, die "Achtungskonzeption" gegenüber, die unserem Verständnis der Religionsfreiheit als Grundrecht entspricht.4

Schon Pierre Bayle erfindet immer neue Beispiele, um seine intoleranten Opponenten dazu anzuhalten, die Perspektive des Anderen einzunehmen und die eigenen Maßstäbe auch auf die Gegenspieler anzuwenden: "Wenn darum den Mufti die Lust überkommen sollte, zu den Christen einige Missionare zu entsenden, wie der Papst solche nach Indien schickt, und man diese türkischen Missionare dann dabei überrascht, wie sie in unsere Häuser eindringen, um ihre Aufgabe als Bekehrer zu erfüllen, so glaube ich nicht, dass man befugt wäre, sie zu bestrafen. Denn wenn sie die gleichen Antworten gäben wie die christlichen Missionare in Japan, nämlich dass sie aus Eifer gekommen seien, die wahre Religion denen, die sie noch nicht kannten, bekannt zu machen und für das Heil ihrer Nächsten...zu sorgen, - wenn man dann diese Türken aufknüpfte, wäre es dann eigentlich nicht lächerlich, es schlecht zu finden, wenn die Japaner ebenso handelten?"5 Bayle praktiziert, in dieser Hinsicht ein Vorläufer Kants, die gegenseitige Perspektivenübernahme und drängt auf die Verallgemeinerung der "Ideen", in deren Licht wir "die Natur menschlichen Handelns" beurteilen.6

Auf der Grundlage einer reziproken Anerkennung von Regeln des toleranten Umgangs lässt sich auch jenes angebliche Paradox auflösen, das bekanntlich Goethe veranlasst hatte, Toleranz als beleidigendes, weil herablassendes Wohlwollen abzulehnen. Das Paradox soll darin bestehen, dass jeder Akt der Tolerierung einen Merkmalsbereich dessen, was hinzunehmen ist, umschreiben und damit der Toleranz zugleich eine Grenze ziehen muss. Keine Einbeziehung ohne Ausschluss. Solange nun diese Grenzziehung autoritär, also einseitig vorgenommen wird, bleibt der Tolerierung der Makel der willkürlichen Ausschließung eingeschrieben. Erst eine Bestimmung des Toleranzbereichs, die alle Betroffenen gleichmäßig überzeugt, kann der Toleranz den Stachel der Intoleranz ziehen. Die möglicherweise Betroffenen müssen den Perspektiven der jeweils anderen Rechnung tragen, wenn sie sich gemeinsam auf die Bedingungen einigen sollen, unter denen sie gegenseitig Toleranz üben wollen.

Diesem Test auf Gegenseitigkeit genügen die bekannten Bedingungen für das liberale Zusammenlebens verschiedener Religionsgemeinschaften - in erster Linie der Verzicht auf politische Zwangsmittel sowie eine Freiheit der Assoziation, die auch den Gewissenszwang gegen eigene Mitglieder ausschließt. Normen dieser Art können nur dann, wenn sie über konfessionelle Grenzen hinweg intersubjektive Anerkennung finden, Gründe liefern, welche die subjektiv vernünftigen Gründe für eine Ablehnung fremder religiöser Überzeugungen und Praktiken übertrumpfen. Auch wenn sich Jellineks These der Entstehung der Menschenrechte aus der Religionsfreiheit historisch nicht halten lässt, besteht doch ein konzeptueller Zusammenhang zwischen einer solchen universalistischen Begründung des Grundrechts der Religionsfreiheit auf der einen und den normativen Grundlagen des Verfassungsstaates, also Demokratie und Menschenrechten, auf der anderen Seite.

Mit dem Recht auf die freie Ausübung der eigenen Religion und der entsprechenden negativen Freiheit, von der Religion der anderen nicht belästigt zu werden, findet jedenfalls das vermeintliche Paradox seine Auflösung. Auf tolerante Weise kann religiöse Toleranz genau unter den Bedingungen garantiert werden, unter denen sich Bürger eines demokratischen Gemeinwesens Religionsfreiheit gegenseitig einräumen. Aus der Sicht eines demokratischen Gesetzgebers, der die Adressaten des Rechts zu dessen Autoren erhebt, verschmilzt auch der Rechtsakt der gegenseitigen Tolerierung mit der tugendhaften Selbstverpflichtung zu tolerantem Verhalten.

(2) Dass religiöse Toleranz - darunter verstehe ich im folgenden Toleranz gegenüber Weltreligionen mit Erlösungsanspruch - als das Urbild von Toleranz überhaupt gilt, hat nicht nur historische Gründe, die im europäischen Entstehungskontext zu suchen sind. Die religiöse Toleranz gegenüber Andersgläubigen ist gewiss inzwischen zur Toleranz gegenüber Andersdenkenden überhaupt verallgemeinert worden. Der religiöse Ursprung einer Toleranz, die heute als Kernbestandteil jeder liberalen politischen Kultur angesehen wird, hat aber auch eine systematische Bedeutung insofern, als er an die wichtige Komponente der "überzeugungsgestützten Ablehnung" erinnert. Toleranz können wir nur gegenüber einer aus guten subjektiven Gründen abgelehnten Überzeugung üben, und zwar in der Weise, dass diese kognitive Ablehnung gleichwohl keine praktisch "unüberwindliche" Abneigung nach sich zieht. Wir brauchen nicht tolerant zu sein, wenn wir gegenüber fremden Auffassungen und Einstellungen ohnehin indifferent sind oder gar den Wert dieses "Anderen" schätzen. Die Erwartung von Toleranz mutet uns zu, eine auf kognitiver Ebene fortbestehende Nicht-Übereinstimmung, die aus Gründen der Konsistenz nach der Auflösung von Widersprüchen drängt, auf der Ebene sozialer Interaktion in dem Sinne auszuhalten, dass wir sie for the time being dahin gestellt sein lassen.

Die tolerante Einhegung des Zusammenstoßes religiöser Auffassungen liefert bis heute das Vorbild für die Kontrolle einer aus eigener Sicht begründeten Ablehnung konkurrierender Geltungsansprüche, die jedoch insoweit praktisch unwirksam bleiben soll, wie sie den zivilen Umgang mit andersdenkenden Bürgern beeinträchtigen würde. "Toleranz" ist also eine politische, nämlich Bürgern eines liberalen Gemeinwesens angesonnene Tugend. Wir dürfen sie aber nicht mit der Tugend des zivilen Umgangs verwechseln. Diese unspezifische Art von Liberalität nennt John Rawls "civility" und beschreibt sie wie folgt: "Zu dieser Pflicht gehören die Bereitschaft, anderen zuzuhören, und eine faire Gesinnung, wenn es darum geht, zu entscheiden, wann man vernünftigerweise Zugeständnisse an die Auffassungen anderer machen sollte."7 Kooperationsbereitschaft und Kompromissfähigkeit, Fairness, die Einhaltung von Distanz und kluge Interessenabwägung, also ziviles Verhalten genügen freilich nur solange, wie sich der Streit der Parteien auf Gegenstände erstreckt, die in der allen Bürgern gemeinsamen Sprache der Moral und des Rechts nach akzeptierten Regeln und Verfahren mit Aussicht auf legitime Entscheidung oder gar Konsens verhandelt werden können. Wenn Grundüberzeugungen aufeinander stoßen, für die politische Kultur keine gemeinsame Sprache bereithält und vernünftigerweise keine Einigung erwarten lässt, ist Toleranz und nicht nur die Tugend zivilen Umgangs erforderlich - auch wenn beide Formen des zivilen Umgangs sichern sollen.

Ziviles Verhalten ist eher auf den Modus der Austragung, tolerantes Verhalten eher auf die Vermeidung von Handlungskonflikten zugeschnitten. Die politische Tugend der Toleranz ist erst dann gefragt, wenn die Beteiligten ihren eigenen Wahrheitsanspruch im Konflikt mit dem Wahrheitsanspruch eines Anderen als "nicht verhandelbar" betrachten, aber den fortbestehenden Dissenses dahingestellt sein lassen, um auf der Ebene des politischen Zusammenlebens eine gemeinsame Basis des Umgangs aufrechtzuerhalten. Auf der relevanten kognitiven Ebene ist der Konflikt unlösbar; er muss in gewisser Weise segmentiert und in seiner Verhaltenswirksamkeit neutralisiert, jedenfalls gebremst werden, um auf der Ebene der sozialen Interaktion Anschlüsse zu wahren.8 Das gilt nicht nur für die Weltreligionen, sondern ebenso für metaphysische Weltdeutungen und politische Ideologien - für Weltbilder auf allen Stufen der Artikulation.

Mich interessiert nun die rationale Struktur der Einstellung, die einer toleranten Person zugemutet wird. Was genau muss diese Person "ertragen"? Es ist nicht der Widerspruch zwischen Prämissen und Aussagen konkurrierender Weltbilder als solcher, der "hingenommen" werden soll. Denn unaufgelöst bleibt der Widerspruch nur in der sozialen Dimension zwischen den Überzeugungen verschiedener Personen. Es geht vielmehr um die neutralisierende Einhegung gewisser praktischer Folgerungen aus dem interpersonal unaufgelösten Widerspruch. Ich will deshalb zunächst die "Ablehnungskomponente" (Rainer Forst), die in unsere vorläufige Begriffsbestimmung von Toleranz eingegangen ist, in zwei Hinsichten qualifizieren. Sinnvollerweise kann Toleranz nur zugemutet werden, wenn sich einerseits die Ablehnung auf handlungsmotivierende Überzeugungen bezieht, und wenn andererseits ein Fortbestehen des Dissenses im Rahmen eines liberalen Gemeinwesens vernünftigerweise zu erwarten ist.

(3) Für die Klärung des ersten Aspektes empfiehlt sich ein vergleich der Toleranz, die Gläubige gegenüber fremden Glaubenswahrheiten üben, mit der Einstellung, die Wissenschaftler gegenüber konkurrierenden Theorien einnehmen. In beiden Fällen führen, auch wenn sich die Typen von Aussagen unterscheiden, konkurrierende Ansätze zu einander widersprechenden Aussagen. Den theorievergleichenden Diskussionen können wir jene Dispute zur Seite stellen, die bei Gelegenheit interreligiöser oder interkonfessioneller Begegnungen stattfinden. Beide Diskurse lassen sich unter idealen Voraussetzungen sogar als kooperative Wahrheitssuche beschreiben. Aber Wissenschaftler unterschieden sich von Theologen in diesem Bemühen sowohl durch ein fallibilistisches Bewusstsein wie durch die - jedenfalls unmittelbar - fehlende Relevanz ihres Wissens für ethische Handlungsorientierungen.

In idealtypischer Vereinfachung verstehen sich Wissenschaftler als Teilnehmer eines kollektiven Lernprozesses. Sie gehen davon aus, dass sie an Problemen arbeiten, die in der Regel eine überzeugende, wenn auch grundsätzlich kritisierbare Lösung zulassen. Sie sind auf der Suche nach unentdeckten, für uns noch in der Zukunft liegenden Wahrheiten. Theologen verstehen sich hingegen als Interpreten einer in der Vergangenheit offenbar gemachten, nicht revisionsfähigen Wahrheit, die sich gegen konkurrierende Glaubenswahrheiten mit guten Gründen verteidigen lässt.9 Freilich rechnen sie beim Interpretationsstreit verschiedener Religionen nicht mit der Möglichkeit, die Art von Evidenzen und Gründen anzuführen, die Opponenten, wenn auch nur vorübergehend, zur Zustimmung zu einer einstweilen rational akzeptablen Aussage bewegen könnten. Sie erwarten vielmehr einen finalen Konsens, der von der Ausbreitung einer schon zugänglichen Wahrheit abhängt. Am jüngsten Tage soll sich herausstellen wird, welches der echte Ring ist.

Ohne den Fallibilismus des Gläubigen selbst zu beeinträchtigen, erhebt die prophetische Lehre selbst einen Anspruch auf Infallibilität, und dieser spiegelt sich im epistemischen Status des Glaubens als Entdifferenzierung von Wahrheit und Gewissheit wider. Diese Verschmelzung erklärt sich aus der praktischen Natur des religiösen Wissens als eines Heilswissens. Heilsgewissheiten gewinnen über ihre existentielle Bedeutung eine unmittelbar handlungsorientierende Kraft. Das erklärt das Konfliktpotential, das im Streit der Religionen angelegt ist. Demgegenüber ist die Institutionalisierung der Forschung auf eine Entkoppelung von Theorienwettbewerb und praktischen Rücksichten angelegt. Jedenfalls sollen die Beteiligten gegenüber konkurrierenden Wahrheitsansprüchen grundsätzlich eine hypothetische Einstellung beibehalten und von praktischen Relevanzen, die ihre Erkenntnisse außerhalb des Wissenschaftsbetriebs haben, absehen können.

Beim Theorienstreit sorgt also die funktionale Spezifizierung des Wissenschaftsbetriebs für die Neutralisierung der lebensweltlichen Handlungskonflikte, die beim Streit der Religionen - wegen der unmittelbaren Relevanz der Glaubenswahrheiten für die persönliche Lebensführung - aufbrechen und daher Toleranzforderungen nötig machen. Erst wenn die Forschungspraxis (wie etwa im Falle der Embryonenforschung) in Bereiche vordringt, die das ethische Selbstverständnis von Personen außerhalb der Forschung berühren, und sich deshalb von der Lebenswelt nicht mehr ohne weiteres segmentieren lässt, können Wissenschaftler in ähnliche Konflikte verwickelt werden. In solchen Konflikten zeigt sich übrigens, dass naturalistische Weltbilder, die sich einer synthetisierenden Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen verdanken, im Hinblick auf die Relevanz des Wissens für ethische Handlungsorientierungen auf gleicher Augenhöhe stehen mit religiösen oder anderen Interpretationen der "Stellung des Menschen im Kosmos".

Gegenüber abgelehnten Religionen oder Weltbildern Toleranz üben, heißt natürlich nicht, den Einfluss von Glaubensgewissheiten auf die Praxis zu unterbinden, aber sie stellt diesen Transfer von der einen zur anderen Ebene unter gewisse Kautelen. Eine tolerante Einstellung modifiziert die Handlungsdispositionen dadurch, dass sie über einen fortbestehenden religiösen oder weltanschaulichen Dissens hinweg zur Achtung der Person des Andersgläubigen und Andersdenkenden als eines gleichberechtigten Mitbürgers anhält.

Anhand dieses Maßstabes muss sich allerdings eine kognitive Differenz als vernünftig erweisen, wenn Toleranz eine sinnvolle Antwort darauf sein soll. Toleranz kann nur greifen, wenn es für die Ablehnung konkurrierender Geltungsansprüche legitime Gründe gibt: "Wenn jemand Menschen mit schwarzer Hautfarbe ablehnt, sollten wir ihn nicht zu einer ‚Toleranz gegenüber Andersaussehenden' auffordern...Denn dann akzeptierten wir sein Vorurteil als ein ethisches Urteil, das der Ablehnung einer anderen Religion ähnlich ist. Ein Rassist soll nicht tolerant werden, er soll seinen Rassismus überwinden."10 In diesen und ähnlichen Fällen halten wir eine Kritik der Vorurteile und den Kampf gegen Diskriminierung und nicht etwa "mehr Toleranz" für die angemessene Antwort. Erst religiöse Gleichberechtigung konfrontiert die Bürger mit der Frage, wie sie mit Andersgläubigen, die zugleich Mitbürger sind, sozial umgehen sollen.

Die Toleranzfrage stellt sich erst nach Beseitigung der Vorurteile, aufgrund deren eine Minderheit zunächst diskriminiert worden ist. Aber was berechtigt uns, die Beschreibungen, die der religiöse Fundamentalist, der Rassist, der sexuelle Chauvinist, der radikale Nationalist oder der xenophobe Ethnozentriker jeweils von "ihrem Anderen" geben, "Vorurteile" zu nennen? Wir erlauben uns diese stigmatisierende Rede im Lichte des egalitär-universalistischen Maßstabs der staatsbürgerlichen Gleichheit, der sowohl Gleichbehandlung wie auch die gegenseitige Anerkennung als "ebenbürtiger" oder "vollwertiger" Mitglieder des politischen Gemeinwesens verlangt. Die Norm der vollständigen Inklusion aller Bürger muss akzeptiert sein, bevor wir uns Toleranz zumuten können. Erst der Maßstab der Nicht-Diskriminierung liefert für den toleranten Umgang der Bürger untereinander die moralischen und rechtlichen Gründe, die die epistemischen Gründe für die Ablehnung der bloß tolerierten Überzeugungen und Einstellungen des Anderen übertrumpfen. Auf dieser Grundlage einer normativen Übereinstimmung kann das Konfliktpotential der in der kognitiven Dimension fortbestehenden Widersprüche zwischen konkurrierenden Weltbildern in der sozialen Dimension der staatsbürgerlichen Gleichheit entschärft werden. Insofern beginnt Toleranz erst jenseits der Diskriminierung.

(4) Wenn die Vorurteile gegen Farbige, Homosexuelle oder Frauen überwunden sind, bleibt keine Komponente mehr übrig, die eine Ablehnung rechtfertigen könnte. Demgegenüber bleiben - wie in Lessings Ringparabel - für den aufgeklärten Christen, Moslem und Juden auch nach Überwindung aller Vorurteile dogmatische Unterschiede bestehen, die die Ablehnung der jeweils anderen Lehre vernünftigerweise erwarten lassen - und daher Toleranz erforderlich machen. Ist es nun dieses Mehr an kognitiver Dissonanz, welches ertragen werden muss? Worin genau besteht die mit Toleranzerwartungen verbundene Zumutung? Bevor wir die Rationalität der Zumutung beurteilen können, müssen wir die zugemutete Bürde selbst identifizieren.

Nicht die abgelehnten Auffassungen und die konkurrierenden Geltungsansprüche sollen hingenommen werden. Toleranz lässt die eigenen Wahrheitsansprüche und Gewissheiten unberührt. Die Bürde ergibt sich nicht aus einer Relativierung eigener Überzeugungen, sondern aus der Einschränkung ihrer praktischen Wirksamkeit. Die Überzeugungen sollen nur innerhalb der Grenzen, die durch die Norm der vollständigen und gleichmäßigen Inklusion aller Bürger gezogen sind, praktisch relevant werden. Die Zumutung besteht in der Konsequenz, dass die von der eigenen Religion vorgeschriebene Lebensweise oder das dem eigenen Weltbild eingeschriebene Ethos einzig unter der Bedingung gleicher Rechte für jedermann realisiert werden dürfen. Allen Bürgern wird diese Bürde symmetrisch auferlegt. Kognitiver Art ist sie insofern, als Moral und Recht einer liberal verfassten Gesellschaft mit den Überzeugungen in Einklang gebracht werden müssen, worin das eigene Ethos verwurzelt ist. Das lässt sich an jenen kognitiven Anpassungsleistungen verfolgen, die dem religiösen Bewusstseins in der europäischen Moderne abverlangt worden sind.

Jede Religion ist ursprünglich "Weltbild" oder, wie John Rawls sagt, "comprehensive doctrine" auch in dem Sinne, dass sie die Autorität beansprucht, eine Lebensform im ganzen zu strukturieren. Diesen Anspruch auf umfassende Lebensgestaltung muss eine Religion aufgeben, sobald sich in pluralistischen Gesellschaften das Leben der religiösen Gemeinde vom Leben des größeren politischen Gemeinwesens differenziert. Eine zur Herrschaft gelangte Religion verliert ihre politisch gestaltende Kraft, wenn die politische Ordnung nicht mehr als solche einem bestimmten religiösen Ethos gehorchen kann. Emanzipierte Minderheitsreligionen stehen vor einer ähnlichen Herausforderung. Die Einstellung auf das Faktum des weltanschaulichen Pluralismus nötigt religiöse Lehren zu einer Selbstreflexion, mit der sich die Gläubigen die Moral der Menschenrechte zu eigen machen können. Das hat unter anderem den Verzicht auf politische Zwangsmittel zur Durchsetzung von Glaubenswahrheiten und die Akzeptanz der Freiwilligkeit der religiösen Vergemeinschaftung zur Folge. Gewalt darf weder im Inneren noch nach außen in Anspruch genommen werden.11

Die großen Religionen müssen sich die normativen Grundlagen des liberalen Staates selbst dann noch einmal unter eigenen Prämissen aneignen, wenn - wie im europäischen Falle der jüdisch-christlichen Überlieferung - zwischen beiden ein genealogischer Zusammenhang besteht. Für die "Einbettung" der Moral der Menschenrechte in verschiedene religiöse Weltbilder hat John Rawls das Bild eines Moduls gewählt, das, obgleich es nur mithilfe weltanschaulich neutraler Gründe konstruiert worden ist, in die jeweils orthodoxen Begründungszusammenhänge hineinpasst.12 Diese Konzeption hat gegenüber der Idee einer Vernunftreligion, welche die allen religiösen Lehren gemeinsame moralische Substanz in sich aufnimmt, den Vorzug, den Glaubensmächten nicht den Ernst absoluter Wahrheitsansprüche absprechen, also nicht den radikalen Sinn von Toleranz entschärfen zu müssen. Je nach Kontext der Lehre wird die dogmatische Lösung des Begründungsproblems anders ausfallen. So muss etwa der Fideismus, der mit einer tiefen Korruption der weltlichen Vernunft rechnet, wegen der angenommenen Unüberbrückbarkeit von Glauben und Wissen eine andere Problembearbeitung wählen als das katholische Naturrecht, das von der Kompatibilität der natürlichen Vernunft mit geoffenbarten Wahrheiten ausgeht.

Funktional betrachtet, soll religiöse Toleranz die gesellschaftliche Destruktivität eines unversöhnlich fortbestehenden Dissenses auffangen. Das soziale Band, welches Gläubige mit Andersgläubigen und Ungläubigen als Mitgliedern derselben säkularen Gesellschaft verbindet, soll nicht reißen. Aber die erforderliche Rollendifferenzierung zwischen Gemeindemitglied und Gesellschaftsbürger muss aus der Sicht der Religion selbst überzeugend begründet werden, wenn nicht Loyalitätskonflikte weiter schwelen sollen. Die religiöse Vergemeinschaftung ist auf die säkulare erst dann abgestimmt, wenn sich auch aus der Binnensicht die beiden korrespondierenden Sätze von Normen und Wertorientierungen nicht nur voneinander differenzieren, sondern wenn die einen aus den anderen konsistent hervorgehen.

Wenn die Differenzierung der beiden Mitgliedschaften über einen bloßen modus vivendi hinausgehen soll, darf sich die Veränderung nicht in einer kognitiv anspruchslosen Anpassung des religiösen Ethos an auferlegte Gesetze der säkularen Gesellschaft erschöpfen. Sie verlangt die kognitive Ausdifferenzierung der in der demokratischen Verfassung festgeschriebenen Gesellschaftsmoral aus dem Gemeindeethos. Das macht in vielen Fällen die Revision von Vorstellungen und Vorschriften nötig, die sich - wie beispielsweise im Falle der dogmatischen Verurteilung von Homosexualität - auf eine lange Auslegungstradition heiliger Schriften stützen.

Jedenfalls ist die kognitive Reorganisation von Lehre und Mentalität der großen Religionsgemeinschaften auch im Westen noch keineswegs abgeschlossen.13 Das hat sich noch vor kurzem an den alarmistischen Reaktionen auf das sog. Kruzifix-Urteils des Bundesverfassungsgerichtes14 gezeigt. In der islamischen Welt hat dieser Prozess erst begonnen. Aber weder die monotheistischen Lehren noch der Hinduismus, so scheint es, sind frei von fundamentalistischen Neigungen. Die starken Widerstände nähren sich unter anderem von den (empirisch nicht gänzlich abwegigen) Zweifeln, ob die Religion ihre lebensgestaltende Kraft im differenzierten Gehäuse der Moderne überhaupt erhalten kann, wenn sie auf politische Macht verzichtet - wenn sie sich also unmittelbar nur noch an das Gewissen des einzelnen, freiwillig assoziierten Gemeindemitglieds adressiert und ihren Einfluss nur noch indirekt, über das Stimmengewirr einer liberalen Öffentlichkeit zur Geltung bringt.

(5) Für den Gläubigen besteht die Bürde der ihm zugemuteten Toleranz freilich nicht nur darin, das eigene Ethos innerhalb der Grenzen der staatsbürgerlichen Gleichheitsnormen verwirklichen zu müssen; er muss auch das Ethos der anderen in diesen Grenzen respektieren. Und diese Zumutung ist keineswegs für alle eine gleichermaßen schwere Bürde.

Ein säkularisierter Geist, der sich mit schmalem metaphysischem Gepäck auf eine autonome Begründung des egalitären Universalismus von Menschenrechten und Demokratie einstellt, wird schmerzlos den Vorrang des Gerechten vor dem Guten akzeptieren. Im Hinblick auf Toleranzzumutungen ist das eine vorteilhafte Position. Von hier aus kann man, selbst wenn man sich zum Pluralismus der Weltbilder nicht indifferent verhält, zum Pluralismus der Lebensweisen ein entspanntes Verhältnis unterhalten. Denn dann verkörpern sich darin verschiedene Wertorientierungen, nicht verschiedene Wahrheiten, die einander ausschließen. Ethischen Urteilen bleibt die Referenz auf eine erste Person singular oder plural, auf die Lebensgeschichte eines Einzelnen oder die Lebensform eines Kollektivs eingeschrieben. Was für den einen in seinem Kontext gut ist, kann für einen anderen in einem anderen Kontext schlecht sein.

Aus dieser Sicht enthält der Pluralismus gleichberechtigter Lebensweisen keine Provokation. Wenn die Bewertung fremder Lebensformen und Lebensentwürfe nicht dieselbe allgemeine Zustimmung wie Gerechtigkeitsurteile oder Tatsachenaussagen fordern, können wir einen jeden in gleicher Weise achten, ohne für alle Lebensweisen die gleiche Wertschätzung zu hegen. So besteht auch keine Schwierigkeit anzuerkennen, dass ein fremdes Ethos für den anderen dieselbe Authentizität hat und denselben Vorrang genießt wie das eigene Ethos für einen selbst. Genau diese Konsequenz wird jedoch demjenigen schwerer fallen, der sein ethisches Selbstverständnis aus Glaubenswahrheiten gewinnt, die universale Geltung beanspruchen. Für den Gläubigen oder den Reisenden mit großem metaphysischen Gepäck besteht ein epistemischer Vorrang des Guten vor dem Gerechten.

Diese Position bedeutet eine interne Abhängigkeit des Ethos von dem Weltbild, in dessen Kontext es eingebettet ist. Demnach schlagen sich in verschiedenen ethischen Lebensorientierungen und in konkurrierenden Lebensformen die wechselseitig exklusiven Geltungsansprüche der zugrundeliegenden Weltbilder nieder. Sobald die eigene Vorstellung vom richtigen Leben von allgemeinverbindlichen Modellen des Guten oder des Heils bestimmt ist, entsteht aber eine Perspektive, aus der andere Lebensweisen nicht nur als anders, sondern als verfehlt erscheinen. Wenn das fremde Ethos nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern eine von Wahrheit oder Unwahrheit ist, bedeutet die Forderung, jedem Bürger unangesehen seines ethischen Selbstverständnisses und seiner Lebensführung die gleiche Achtung entgegenzubringen, zugleich die Zumutung, sich mit dem eigenen ethischen Urteil praktisch zurückzuhalten. Für jeden, der sein eigenes Leben nicht nur nach ethischen Werten, sondern nach ethischen Wahrheiten richtet, ruft die Begegnung mit Lebensweisen, in denen sich konkurrierende Überzeugungen verkörpern, eine Ablehnung hervor, die Toleranz nötig macht.

Toleranz filtert den Strom der Überzeugungen beim Übergang von der kognitiven Ebene, auf der die Unversöhnlichkeit existenziell relevanter Weltanschauungen fortbesteht, zur praktischen Ebene, auf der das eigene Ethos im günstigen Fall einen kognitiven Anschluss an Recht und Moral der Gesellschaft gefunden hat. Diesen Begriff habe ich am Beispiel des religiösen Pluralismus entwickelt, weil Toleranz einen nicht-verhandelbaren Dissens voraussetzt. Aber diese scharfe Fassung des Begriffs bedeutet keineswegs eine eingeschränkte Anwendung. Die Religionsfreiheit spielt heute ohnehin eine Vorreiterrolle für die Durchsetzung weiterer kultureller Rechte.15 Aber nicht nur deshalb findet ein Toleranzbegriff, der anhand dieses Modells gewonnen ist, in multikulturellen Gesellschaften Anwendung auch auf die spannungsreiche Koexistenz nicht-religiöser Gemeinschaften. Letztlich lässt sich nämlich der Pluralismus der Lebensweisen nicht vom Pluralismus der Weltanschauungen trennen.

Stellen wir uns vor, dass eines Tages die Diskriminierung nicht nur von Frauen, Homosexuellen und Behinderten, sondern auch von Gruppen, die eine starke kollektive Identität ausgebildet haben, abgeschafft wäre. Versetzen wir uns in die ideale Lage, in der eine kulturelle Mehrheit mit ihren rassischen, ethnischen, sprachlichen oder nationalen Minderheiten im Zustand nicht nur eines ungekränkten Nebeneinanders, sondern des gleichberechtigten Miteinanders existieren würde. Selbst dann würde sich die Art von kognitiven Dissonanzen, die wir von Spannungen zwischen Religionsgemeinschaften kennen, nicht einfach aufgelöst haben.

Wir haben die religiösen Weltbilder von jenem Ethos der Gemeinden unterschieden, worin die Lehren eine praktische Gestalt annehmen. Dieselbe Ebenendifferenzierung bietet sich auch für die dirigierenden Weltperspektiven an, die die Traditionen verschiedener Sprach- und Kulturgemeinschaften für ihre Angehörigen eröffnen. Denn je umfassender kulturelle Lebensformen sind, umso stärker ist deren kognitiver Gehalt, und umso mehr ähneln sie den durch religiöse Weltbilder strukturierten Lebensweisen: "The inescapable problem is that cultures have propositional content. It is an inevitable aspect of any culture that it will include ideas to the effect that some beliefs are true and some are false, and that some things are right and others wrong."16 Nicht nur der Pluralismus der Weltanschauungen ruft Toleranz auf den Plan. Das gilt auch für den Pluralismus von starken identitätsprägenden sprachlichen und kulturellen Lebensformen immer dann, wenn sie aufgrund ihres komplexen Gehaltes eine Beurteilung nicht allein unter dem Gesichtspunkt der existenziellen Relevanz, sondern auch unter den Geltungsaspekten von Wahrheit und Richtigkeit herausfordern.


Fußnoten:
1 Vgl. das Allgemeine Handwörterbuch der philosophischen Wissenschaften nebst ihrer Literatur und Geschichte (ed. Wilhelm Traugott Krug, 2. Aufl. 1832): "Toleranz (von tolerare, dulden, ertragen) ist Duldsamkeit...Doch wird jenes Wort meist im engeren Sinne von religiöser Duldsamkeit gebraucht, wie das entgegengesetzte Intoleranz von der religiösen Unduldsamkeit". zurück

2 1598 erlässt Heinrich IV das Edikt von Nantes, vgl. auch den Act Concerning Religion der Regierung von Maryland aus dem Jahre 1649, den Toleration Act des englischen Königs von 1689 oder - als eines der letzten in dieser Reihe obrigkeitlicher "Erlaubnisse" - das Toleranzpatent Josephs II. von 1781. zurück

3 zit. nach C. Herdtle, Th. Leeb (Hg.), Toleranz, Texte zur Theorie und politischen Praxis, Stuttg. 1987, 49. zurück

4 J. Rawls, Politischer Liberalismus, Ffm. 1998, 317f. zurück

5 P. Bayle, zit. nach Herdtle und Leeb (1987), 42. zurück

6 ebd. S. 38. zurück

7 J. Rawls, Politischer Liberalismus, Ffm. 1998, 317f. zurück

8 Zum internen Zusammenhang von simultaner Ablehnung und Akzeptanz vgl. R. Forst, Toleranz, Gerechtigkeit und Vernunft, in: ders.(Hg.), Toleranz, Frankfurt/M. 2000, 144 -161; ders., Grenzen der Toleranz, in: W. Brugger, G. Haverkate (Hg.), Grenzen als Thema der Rechts- und Sozialphilosophie, Archiv f. Rechts- und Sozialphilosophie - Beiheft 84, Stuttgart 2002. zurück

9 Demgegenüber R. Bultmann, Theologische Enzyklopädie, Tübingen 1984, 14: " Genau wie die Theologie die sogenannte Wahrheit in gewissem Sinne schon haben muss, um über sie die Wahrheit zu sagen, so muss die Naturwissenschaft die Natur in gewissem Sinne schon haben, die Geschichtswissenschaft die Geschichte schon haben etc., um je etwas Wahres darüber sagen zu können." Dieser Einwand stützt sich auf die problematische, in "Sein und Zeit" entwickelte, aber (in Reaktion auf Tugendhat) von Heidegger selbst später zurückgenommene Konzeption, wonach die Aussagenwahrheit ein schlichtes Derivat der Welterschließung ist. zurück

10 R. Forst, Der schmale Grat zwischen Ablehnung und Akzeptanz, Frankfurter Rundschau vom 28. Dez. 2001. zurück

11 J. Rawls (1998), 132 - 138. zurück

12 J. Rawls (1998), 76 ff. zurück

13 Die katholische Kirche hat sich theologisch erst im Verlaufe des Zweiten Vatikanischen Konzils mit Rechtsstaat und Demokratie ausgesöhnt. Auch in der protestantischen Theologie zeichnet sich erst in jüngster Zeit eine Versöhnung des biblischen Rechtsdenkens mit den normativen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates ab: W. Huber, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien einer christlichen Rechtsethik, Gütersloh 1996, 222- 286. zurück

14 BverfG EuGRZ 1995, 359ff. zurück

15 vgl. den Aufsatz von D. Grimm, FAZ vom 21. Juni, S. 49. zurück

16 Barry (2001), 270. zurück