Satzung

§ 1 Name, Sitz

Das „Collegium pro Academia Förderverein der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften e. V.“ soll im Vereinsregister eingetragen werden. Es hat seinen Sitz in 10117 Berlin, Jägerstraße 22/23.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein will die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften ideell und materiell unterstützen und fördern.

2. Der Verein verfolgt seinen Satzungszweck ausschließlich durch die Unterstützung der Aufgaben der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Dazu gehören die Förderung

  • von wissenschaftlichen Vorhaben der Akademie,
  • des wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Akademie,
  • der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen,
  • von Publikationen,
  • der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Ziele der Akademie.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln für die Durchführung von Projekten der Akademie,
  • Gewährung von Stipendien und Reisebeihilfen an Nachwuchswissenschaftler, Übernahme von Druckkosten,
  • Übernahme von Kosten, die durch Veranstaltungen (z. B. Konferenzen, Vorträge, Jahresveranstaltung etc.) und die Arbeit der Gremien der Akademie entstehen,
  • Übernahme von Kosten, die dadurch entstehen, daß die Akademie eine angemessene Außendarstellung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt sowie Sonderpublikationen vornimmt, für die Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen,
  • Übernahme von Kosten für die Heranziehung von Gutachtern und Experten zur Vorbereitung von Entscheidungen der Organe des Vereins und der Akademie in wissenschaftsbezogenen Fragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten persönlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und/oder zu unterstützen.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Juristische Personen müssen ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten angeben, die die Mitgliedsrechte wahrnehmen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • Löschung der juristischen Person im Register,
  • Austritt, der zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und schriftlich zu erklären ist,
  • Ausschluß, über den bei Vorliegen wichtiger Gründe der Vorstand zu beschließen hat; gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Die Mitglieder des Vereins werden zu allen öffentlichen Veranstaltungen der Akademie eingeladen.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Förderer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, ernannt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mittel zur Finanzierung des Vereinszweckes werden durch einmalige Förderbeiträge, durch jährliche Mitgliedsbeiträge sowie durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

2. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und nimmt einen Bericht des Vorstandsvorsitzenden sowie des Präsidenten der Akademie entgegen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder bzw. des Vorstandes einzuberufen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungszeitpunkt.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,

c) Entgegennahme des Entwurfs des Finanzplans für das kommende Geschäftsjahr,

d) Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsprüfer,

e) Erteilung der Entlastung an den Vorstand,

f) Festlegung des Jahresmindestbeitrages,

h) Wahl der Ehrenmitglieder,

i) Änderung der Satzung

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister.

Der Vorsitzende muß Mitglied des Förderkreises und darf nicht Akademiemitglied sein.

Der stellvertretende Vorsitzende soll aus dem Kreis der Akademiemitglieder kommen.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein gewähltes Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein.

3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, Durchführung der Beschlüsse und Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Vereinsmittel. Er wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Antrags eine Sitzung anzuberaumen.

6. Der Präsident der Akademie oder sein Vertreter erstatten in der Sitzung des erweiterten Vorstandes Bericht über die Arbeit der Akademie.

 

§ 10 Kommissionen

Zur Unterstützung des Vorstandes in seiner Arbeit können für bestimmte Aufgaben Kommissionen gebildet werden. Den Kommissionen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

1. Der Schatzmeister hat jährlich einmal einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und einen Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

2. Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, haben den Jahresabschluß zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung jedoch spätestens bis zum 31. März fertigzustellen ist. Sie werden auf drei Jahre gewählt.

 

§ 12 Verfahrensvorschriften, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt werden.

3. Stimmübertragung ist möglich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes. Ein so vertretenes Mitglied gilt als anwesend.

4. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Protokolle angefertigt. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet.

5. Bei Auflösung des Vereins, die auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Hermann und Elise geborene Heckmann-Wentzel-Stiftung zugewiesen, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

 

§ 15 Schlußbestimmung

Die Satzung wurde am 16. Dezember 1993 errichtet.

 

gezeichnet:

Hubert Markl, Günter Spur, Friedhelm Neidhardt, Heinz Bielka, Gerhard Ertl, Manfred Bierwisch, Diepold Salvini-Plawen

 

Der Verein wurde am 15. Juli 1994 unter Nr. 14831 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Die vorliegende Satzung berücksichtigt die bis zum 15. Mai 2001 beschlossenen Änderungen.

Kontakt
Dr. Karin Elisabeth Becker
Leiterin des Präsidialbüros
Präsidialbüro
Tel.: +49 (0)30 20370 241
becker@bbaw.de 
Jägerstraße 22/23
10117 Berlin
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